Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Version vom 1. Juli 2025

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden auf sämtliche Angebote der Binelli Automobile AG Anwendung. Die Binelli Automobile AG behält sich das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern. Für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB massgebend, welche dem Kunden bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wurde. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

Das Angebot der Binelli Automobile AG richtet sich an Kunden in der Schweiz. Angebote der Binelli Automobile AG sind gültig, solange sie von der Binelli Automobile AG unterbreitet werden.

1.2 Rechnung

Für jede technisch eigenständige Leistung sowie für die verwendeten Ersatzteile und Materialien werden die Preise oder Preisfaktoren o.ä. durch die Binelli Automobile AG angebotenen Leistungen in der Rechnung an den Kunden separat, inkl. MWSt. aufgeführt. Wird der Auftrag auf Basis eines Kostenvoranschlags durchgeführt, reicht ein Verweis auf diesen aus, wobei zusätzliche Arbeiten separat, inkl. MWSt. aufzuführen sind.

Etwaige Korrekturen der Rechnung müssen vom Kunden innert 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung geltend gemacht werden. Andernfalls wird die Rechnung von der Binelli Automobile AG als korrekt angesehen.

Sollte eine Versicherungsgesellschaft die Rechnung teilweise oder vollständig nicht zahlen oder eine Garantie- oder Kulanzzusage eines Lieferanten/Importeurs ausbleiben, ist der Kunde verpflichtet, den offenen Betrag auf erste Anforderung vollständig an die Binelli Automobile AG zu entrichten.

1.3 Währung

Wurde nichts Anderes vereinbart, so sind die angegebenen Beträge in Schweizer Franken (CHF) zu bezahlen. Die Binelli Automobile AG ist nicht dazu verpflichtet Zahlungen in anderen Währungen zu akzeptieren. Wird die Zahlung trotz anderer Währung akzeptiert, so ist die Binelli Automobile AG dazu berechtigt einen angemessenen als Aufschlag zu erheben.

1.4 Preisanpassungen (variable Preise)

Sollten nach Vertragsschluss gesetzliche Änderungen bei Gebühren oder Steuern erfolgen, ist eine entsprechende Anpassung des Preises vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn seit Vertragsschluss die Nettopreislisten durch die Herstellerin oder Importeurin geändert wurden und mehr als drei Monate zwischen dem Abschluss des Vertrages und der Bereitstellung des Fahrzeugs zur Übergabe bei der Binelli Automobile AG liegen.

1.5 Zahlung

Der Rechnungsbetrag für Neu- oder Gebrauchtfahrzeuge ist grundsätzlich vor der Abnahme und Übergabe des Fahrzeuges zu leisten. Rechnung für Service, Werkstatt etc. sind je nach Höhe des zu erwartenden Betrags, ganz oder teilweise, im Voraus zu leisten, in jedem Fall aber bei Abholung vor der Übergabe. Sofern Zahlung per Rechnung vereinbart ist, ist diese spätestens innert 30 Tagen nach Übergabe bzw. Empfang fällig.

Die Zahlung der Rechnung ist per Banküberweisung in Schweizer Franken zu leisten. Bis zu einem Höchstbetrag von CHF 5'000.-. kann auch per Kreditkarte, Debitkarte und in Bargeld bei uns am Terminal bezahlt werden.

Eine Verrechnung ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten ist und ein entsprechender rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem zu entrichtenden Betrage kann der Kunde nur geltend machen, soweit dieses auf Ansprüchen aus dem Auftrag als solchem beruht. Die Binelli Automobile AG ist berechtigt, bei Auftragserteilung einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.

Die Binelli Automobile AG ist berechtigt, fällige Forderungen an Dritte zu übertragen. Die Kosten der Drittleistung gehen zu Lasten des Kunden.

1.6 Mängel und Gewährleistung

Der Kunde ist verpflichtet, das Produkt bei Übernahme auf Mängel zu überprüfen. Eventuelle Mängel müssen spätestens innerhalb von 7 Tagen schriftlich bei der Binelli Automobile AG gemeldet werden. Versteckte Mängel sind ebenfalls innerhalb von 7 Tagen nach ihrem ersten Auftreten zu melden. Werden Mängel nicht innerhalb der Frist gerügt, gelten sie als akzeptiert und sämtliche Mängelrechte sind verwirkt. Der Kunde trägt die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung und die rechtzeitige Mängelrüge.

Sollte der Kunde den Auftragsgegenstand trotz bekannter Mängel annehmen, hat er nur dann Anspruch auf Sachmängelrechte, wenn er sich diese ausdrücklich bei der Abnahme vorbehält.

Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren innerhalb von zwei Jahren ab der Abnahme, vorausgesetzt, die Mängel wurden rechtzeitig gerügt und sind auf Leistungen oder Arbeiten der Binelli Automobile AG zurückzuführen. In einem solchen Fall hat der Kunde ein Recht auf Nachbesserung. Nach dreimaligem Fehlschlag wird der Nachbesserungsanspruch durch die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ersetzt. Die Binelli Automobile AG ist nicht verpflichtet, die Kosten für Verbesserungen durch Dritte zu übernehmen.

Sollte ein erheblicher Mangel trotz dreimaliger Nachbesserung nicht behoben werden können, kann der Kunde entweder eine Reduktion des Preises oder die Rückabwicklung des Vertrags verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht. Im Falle der Rückabwicklung gelten folgende Nutzungsentschädigungen:

  • im 1. Betriebsjahr 50 Rp/km; bei fehlender Angabe: Listenpreis / 2000 = Rp/km
  • im 2. Betriebsjahr 40 Rp/km; bei fehlender Angabe: Listenpreis / 2000 = Rp/km
  • im 3. Betriebsjahr 30 Rp/km; bei fehlender Angabe: Listenpreis / 2000 = Rp/km
  • im 4. Betriebsjahr 20 Rp/km; bei fehlender Angabe: Listenpreis / 2000 = Rp/km
  • ab 5. Betriebsjahr 10 Rp/km; bei fehlender Angabe: Listenpreis / 2000 = Rp/km

Ein-, Um- und Ausbauten sowie deren Montage werden von der Binelli Automobile AG nicht ersetzt. Ausgetauschte Ersatzteile gehen in das Eigentum der Binelli Automobile AG über.

1.7 Garantie

Sofern das Fahrzeug oder Produkt noch über eine bestehende Werksgarantie verfügt, übernimmt die Binelli Automobile AG die entsprechenden Leistungen. Falls keine Herstellergarantie vorhanden ist, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Kunden innerhalb von zwei Jahren, bis zu einer zurückgelegten Strecke von maximal 60'000 km. Wurde im Hauptvertrag eine andere Dauer oder Begrenzung festgelegt, so kommt diese zur Anwendung.

Die Garantiepflicht entfällt in folgenden Fällen:

  1. Das Fahrzeug wurde unsachgemäss behandelt, gewartet oder gepflegt, überbeansprucht, eigenmächtig verändert oder umgebaut (z.B. Tuning).
  2. Die Betriebsanleitung wurde nicht beachtet.
  3. Technische Service-Massnahmen des Herstellers wurden nicht rechtzeitig und ohne triftigen Grund durchgeführt, nachdem sie bekannt wurden.

Die Binelli Automobile AG kann nach eigenem Ermessen anstelle einer Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist ein vertragskonformes Fahrzeug oder Produkt liefern.

Natürlicher Verschleiss ist von der Garantie ausgeschlossen. Eine Nachbesserung verlängert nicht automatisch die allgemeine Garantieleistungsfrist des Fahrzeugs oder Produkts. Teile, welche in Garantie ersetzt werden, haben keine nochmalige Garantieleistung, ausser der Kunde beteiligt sich mit mindestens 50% an den Kosten. Liegt eine Herstellergarantie o.ä. zu besseren Bedingungen vor, so geht diese vor.

1.8 Darstellung von Produkten und Dienstleistungen

Die Darstellung der Produkte der Binelli Automobile AG durch Kataloge, Preislisten ist für die Binelli Automobile AG unverbindlich und stellt eine Einladung zur Offertstellung dar.

1.9 Eigentumsvorbehalt und Retentionsrecht

Fahrzeuge sowie Zubehör, Ersatzteile und Aggregate gehen erst nach vollständiger Bezahlung des entsprechenden Preises einschliesslich etwaiger Zinsen und Kosten in das Eigentum des Kunden über. Die Binelli Automobile AG ist berechtigt, hierauf basierende Eintragungen im Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen.

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen usw. behält sich die Binelli Automobile AG das Recht vor, das überlassene Fahrzeug gemäss Art. 891 ff. ZGB zurückzubehalten. Wenn der Kunde die ausstehenden Beträge auch nach dreimaliger Mahnung und Ankündigung der Verwertung des Fahrzeugs zur Tilgung der offenen Forderungen nicht begleicht, ist die Binelli Automobile AG berechtigt, das Fahrzeug ohne Einbeziehung des Betreibungsamtes freihändig zu versilbern. Der erzielte Erlös wird nach Abzug aller offenen Forderungen und Kosten der Binelli Automobile AG dem Kunden ausgezahlt.

1.10 Zahlungsverzug

Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe des Fahrzeugs, bzw. des Produkts erst nach vollständiger Bezahlung oder Sicherstellung des vereinbarten Preises an den Kunden. Für An- und Umbauten können angemessene Akontozahlungen verlangt werden. Eine Verrechnung des Kaufpreises mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten ist und ein entsprechender rechtskräftiger Titel vorliegt. Gerät der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises oder der Akontozahlungen in Verzug, tritt er durch Mahnung der Binelli Automobile AG in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt wird die Forderung zu 5,0% verzinst. Pro Mahnung an den Kunden wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.- fällig.

Kommt der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises und/oder der Akontozahlung in Verzug, so kann ihm die Binelli Automobile AG eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Nachfrist keine Zahlung, so ist die Binelli Automobile AG berechtigt, entweder auf Erfüllung zu bestehen und Schadenersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten und 15,0% des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu fordern, wobei die Geltendmachung eines weiteren Schadens vorbehalten bleibt. Kommt es zur Rückabwicklung des Vertrages, so kann die Binelli Automobile AG für die Nutzung des Fahrzeugs oder Produkts eine angemessene Entschädigung verlangen.

1.11 Lieferverzug

Die Binelli Automobile AG strebt an, dass Produkte zum in Aussicht gestellten Zeitpunkt übergeben werden können. Bei diesem Zeitpunkt handelt es sich um keinen Fixtermin, der in Aussicht gestellte Zeitpunkt ist als Prognose zu verstehen. Aus diesem Grunde kann die Binelli Automobile AG nicht für mögliche Schäden aus entstandener Lieferung haftbar gemacht werden.

Wenn ein fester Liefertermin zugesichert wurde, übernimmt die Binelli Automobile AG keine Haftung für Schäden aus verspäteter Lieferung, sofern die Verzögerung nicht von der Binelli Automobile AG zu vertreten ist. Die Haftung entfällt insbesondere bei Force Majeure, Streiks, Boykotte, Lieferverzögerungen und/oder Ausliefersperren seitens des Herstellers, sowie Verzögerungen aufgrund nachträglicher An- und Umbaubedürfnisse des Kunden. Der Kunde kann aufgrund solcher Verzögerungen keine Ansprüche gegen die Binelli Automobile AG geltend machen.

Sollte das Fahrzeug nicht rechtzeitig zur Übergabe an den Kunden bereit sein und ist dies der Binelli Automobile AG zuzuschreiben, muss der Kunde die Binelli Automobile AG schriftlich unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 3 Monaten in Verzug setzen. Bietet die Binelli Automobile AG dem Kunden bis zum Ablauf dieser Frist ein Ersatzfahrzeug gegen Sicherstellung des vereinbarten Preises an, erlöschen alle weiteren Ansprüche des Kunden aufgrund des Lieferverzugs. Lässt die Binelli Automobile AG die Nachfrist ungenutzt verstreichen, ist der Kunde berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefs vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe Recht steht der Binelli Automobile AG zu. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrags besteht nur, wenn die Binelli Automobile AG ein Verschulden trifft.

1.12 Annahmeverzug

Bei Nichtabnahme oder Verzug mit der vollständigen Zahlung des Preises wird die Binelli Automobile AG wie folgt vorgehen:

  1. Der Kunde wird schriftlich gemahnt.
  2. Es wird eine Nachfrist von 15 Tagen gesetzt.
  3. Nach Ablauf dieser Frist behält sich die Binelli Automobile AG vor, nach eigenem Ermessen auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen und vom Kunden Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Alternativ kann die Binelli Automobile AG auch auf die Leistung des Kunden verzichten und neben dem Wert der nicht erbrachten Leistung einen pauschalisierten Schadenersatz in Höhe von 15,0% des Kaufpreises des Fahrzeugs fordern. Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag wird die Binelli Automobile AG zusätzlich den Ersatz des aus der Vertragsaufhebung entstandenen Schadens vom Kunden verlangen

1.13 Haftung

Die Haftung der Binelli Automobile AG ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Eine Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Dies schliesst auch die persönliche Haftung für Betriebsangehörige und Erfüllungsgehilfe der Binelli Automobile AG für durch sie verursachte Schäden durch leichtes- und mittleres Verschulden aus. Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Binelli Automobile AG, ihrer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen etc. liegt beim Kunden.

Die Binelli Automobile AG übernimmt ebenfalls keine Haftung für Handlungen von Hilfspersonen. Im Falle von Schäden durch leichtes- und mittleres Verschulden bleibt eine Haftung der Binelli Automobile AG jedoch bestehen, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, eine Garantie übernommen wurde oder dies nach dem Produkthaftungsgesetz erforderlich ist. Auch für Körperverletzung haftet die Binelli Automobile AG entsprechend.

Die Haftung der Binelli Automobile AG für den Verlust von Geld oder Wertsachen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen wurden, ist ausgeschlossen. Der Kunde ist daher dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass sich keine entsprechenden Wertgegenstände im überlassenen Fahrzeug befinden.

Sofern das Fahrzeug des Kunden nicht verkehrssicher ist und der Kunde dennoch beabsichtigt, es ohne Wiederherstellung der Verkehrstüchtigkeit in Betrieb zu nehmen, behält sich die Binelli Automobile AG vor, die Herausgabe zu verweigern und/oder eine entsprechende Meldung an die zuständige Behörde vorzunehmen. Wird das nicht verkehrstaugliche Fahrzeug trotz Hinweises auf die fehlende Verkehrstauglichkeit an den Kunden ausgehändigt, geschieht dies auf Gefahr des Kunden. Die Haftung ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Der Kunde ist darüber informiert, dass individuelle Veränderungen am Fahrzeug oder anderen Produkten, die die Leistung oder Fahreigenschaften verbessern sollen (z.B. Zylinderbohrungen zur Hubraumvergrösserung, Einbau von Kompressoren und Turboladern, Lachgaseinspritzung oder Motorentausch mit grösserem Hubraum), die Werksgarantie beeinträchtigen oder sogar zum Verlust derselben führen können. Die Binelli Automobile AG schliesst daher jegliche Haftung für Schäden wie Garantieverluste, die auf jegliche Tuningarbeiten zurückzuführen sind, soweit gesetzlich zulässig, aus.

Falls der Kunde der Binelli Automobile AG Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien zur Verwendung im Rahmen von Service- oder Reparaturarbeiten übergibt, geschieht dies auf eigenes Risiko. Die Binelli Automobile AG haftet nicht für Mängel an diesen Teilen oder Materialien oder für Schäden, die durch diese verursacht werden, es sei denn durch Vertrag oder Gesetz wird eine andere Regelung vorgeschrieben. Jegliche Haftung und Gewährleistung diesbezüglich ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

1.14 Datenschutz

Der Kunde ist informiert, dass seine Personendaten aus dem abgeschlossenen Vertrag und den mit diesem Vertrag zusammenhängenden Dokumenten und Vereinbarungen (z.B. Garantie-, Finanzierungs- oder Leasingverträge) zum Zweck der Vertragsabwicklung, der individuellen Kundenbetreuung, für Marketingzwecke (Statistik, Prospekt- und Angebotsversand, optimierte Servicequalität, um auf die unterschiedlichen und individuellen Bedürfnisse der bestehenden und potentiellen Kunden einzugehen) und zur persönlichen Kommunikation bearbeitet werden.

Er ist zudem damit einverstanden, dass seine Personendaten zum Zweck des Marketings auch an die Importeurin, die Herstellerin, andere Gesellschaften und/oder an Partner oder Dienstanbieter, auf welche die Herstellerin zur Bearbeitung der Personendaten angewiesen ist, weitergegeben werden, die ihren Sitz auch im Ausland haben können.

Soweit Personendaten ins Ausland bekanntgegeben und/oder im Ausland bearbeitet werden, erfolgt diese Bekanntgabe und/oder Bearbeitung in Übereinstimmung mit geltendem Datenschutzrecht. Der Kunde kann seine Einwilligung in die beschriebene Bearbeitung seiner Personendaten jederzeit widerrufen.

Der Kunde hat das Recht, Zugang zu seinen Daten zu verlangen. Er darf zudem verlangen, dass seine Daten berichtigt oder gelöscht werden. Er kann sich, ohne Gründe angeben zu müssen, der Verarbeitung seiner Daten widersetzen, wenn er keine Direktwerbung erhalten möchte oder in anderen Fällen, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, und verlangen, dass die Verarbeitung der Daten eingeschränkt wird. Der Kunde kann verlangen, dass ihm eine Kopie seiner Daten in einem strukturierten und gängigen Format zur Verfügung gestellt wird. Um diese Rechte auszuüben oder zusätzliche Informationen zu erhalten, wendet sich der Kunde an Impunix (unser Datenschutzberater) per E-Mail an datenschutz@binelli-group.ch mit Betreff «Datenschutz» oder direkt an seinen Kundenbetreuer.

1.15 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der AGB insgesamt. Fehlende Bestimmungen werden unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen beider Parteien so ergänzt, dass der Zweck der AGB, so weit, wie möglich erreicht wird.

1.16 Formvorbehalt

Abänderungen oder Ergänzungen des vorliegenden Vertrages sind nur gültig, wenn sie in schriftlicher Form festgehalten und von den Parteien rechtsgültig unterzeichnet sind.

1.17 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz der Binelli Automobile AG, die sich jedoch das Recht vorbehält, am Sitz der beklagten Vertragspartei Klage zu erheben. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Zivilprozessordnung zwingend einen anderen Gerichtsstand vorschreibt.

1.18 Kollidierende AGBs

Unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschliesslich auf der Grundlage dieser AGB. Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Bestellers die Lieferung/Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.19 Anwendbares & dispositives Recht

Es gilt dispositives schweizerisches Recht, sofern nicht anders vereinbart. Das Wiener Kaufrecht findet keine Anwendung

1.20 Inkrafttreten

Diese AGB treten am 01.04.2025 in Kraft und ersetzen alle bis zu diesem Zeitpunkt gültigen AGB der Binelli Automobile AG.

1.21 Copyright

Die Binelli Automobile AG behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor.

Der Kunde ist verpflichtet, die marken- und urheberrechtlichen Bestimmungen zu respektieren und insbesondere die Marken sowie das Bildmaterial der Binelli Automobile AG und ihrer Lieferanten nicht rechtswidrig zu nutzen. Jegliche widerrechtliche Verwendung durch den Kunden wird nicht durch die Binelli Automobile AG genehmigt. Die Binelli Automobile AG übernimmt keine Haftung für entsprechende Urheberrechtsverletzungen o.ä. durch den Kunden und behält sich das Recht vor, Schadensersatz geltend zu machen.

 

2. Neuwagen und Eintauschfahrzeug

2.1 Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleitungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Neu- und Eintauschfahrzeugen durch die Binelli Automobile AG.

Änderungen der AGB durch die Binelli Automobile AG sind jederzeit möglich. Massgeblich für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zur Verfügung gestellt wurde. Von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

2.2 Abbildung des Produkts- und Produktbeschreibung

Bei Neufahrzeugen kann es zu Abweichungen zwischen Produktdarstellung und -beschreibung zum tatsächlichen Fahrzeug kommen. Sowohl die Produktdarstellung als auch die Produktbeschreibung können daher vom Original abweichen.

2.3 Merkmale und Eigenschaften des Fahrzeugs

Im Vertrag wird das Fahrzeug beschrieben, wobei klar wird, ob es sich um Gattungs- oder Speziesware handelt. Angaben in Prospekten, Listen oder anderen Dokumenten zu Massen und Daten sind als Annäherungswerte zu verstehen. Energieangaben entsprechen der Typengenehmigung zum Zeitpunkt des Angebots oder Vertragsabschlusses und können sich aufgrund technischer Gründe oder individueller Konfigurationen unterscheiden. Tatsächliche Verbrauchswerte können je nach Fahrweise abweichen.

2.4 Haltefrist und kein Weiterverkauf als Neuwagen

Der Kunde verpflichtet sich, 1.) das Fahrzeug nicht als "Neuwagen" oder ähnlich zu bezeichnen, wenn er es weiterverkauft. Zudem ist eine Haltfrist von 4 Monaten und eine Kilometerleistung von 4'000 Kilometer einzuhalten, bevor das Fahrzeug veräussert werden darf. Verstösst der Kunde gegen die Verpflichtung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 15% des Kaufpreises fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

2.5 Gefahrtragung

Nutzen und Gefahr gehen bei der Fahrzeugübernahme auf den Kunden über. Bei Eintauschfahrzeugen geht die Gefahr mit der Besitzübertragung an den Übernehmer über.

2.6 Eintauschfahrzeug

Der Kunde erklärt, dass er Eigentümer des eingetauschten Fahrzeugs ist, keine Rechte oder Eigentumsvorbehalte Dritter bestehen und er daher frei ist über das Fahrzeug zu verfügen. Ferner legt er Unfallschäden, Umbauten, Tuning etc. von sich aus offen.

2.7 Mängel am Eintauschfahrzeug

Treten nicht offen gelegte, dokumentierte oder bewusst verschwiegene Mängel am Eintauschfahrzeug erst nach Übergabe des Fahrzeugs auf, so sind diese dem vorherigen Eigentümer innert 15 Tagen nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Hat der vorherige Eigentümer in der Zwischenzeit seine Anschrift, Nummer oder Emailadresse gewechselt, so ist auch eine längere Frist zulässig.

Der vorherige Eigentümer hat für Mängel und Reparaturkosten aufzukommen, sofern diese weder offengelegt noch dokumentierte beziehungsweise verschwiegen wurden. Nimmt die Binelli Automobile AG diese Mängelbehebung selbst vor, so erfolgt diese zum üblichen Ansatz für Reparaturen. Kann ein Schaden nicht ohne unverhältnismässige Kosten beseitigt werden, so hat der vorherige Eigentümer den geschätzten Schaden zu ersetzen.

 

3. Gebrauchtwagen (Occasionen)

3.1 Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleitungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Occasionen durch die Binelli Automobile AG.

Änderungen der AGB durch die Binelli Automobile AG sind jederzeit möglich. Massgeblich für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zur Verfügung gestellt wurde. Von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

3.2 Abbildung des Produkts- und Produktbeschreibung

Handelt es sich beim angebotenen Fahrzeug um einen Gebrauchtwagen, entsprechen die Produktdarstellung und die Produktbeschreibung dem Original, das zum Kauf angeboten wird. Abweichungen sind trotz grosser Sorgfalt möglich und in keinem Fall beabsichtigt.

3.3 Merkmale und Eigenschaften des Fahrzeugs

Im Vertrag wird das Fahrzeug beschrieben, wobei klargestellt wird, ob es sich um Gattungs- oder Speziesware handelt. Angaben in Prospekten, Listen oder anderen Dokumenten zu Massen und Daten sind als Annäherungswerte zu verstehen. Energieangaben entsprechen der Typengenehmigung zum Zeitpunkt des Angebots oder Vertragsabschlusses und können sich aufgrund jährlich wechselnder Kriterien und technischer Gründe von der Energieeffizienz-Kategorie von Neuwagen unterscheiden. Tatsächliche Verbrauchswerte können je nach Fahrweise abweichen.

3.4 Gefahrtragung

Nutzen und Gefahr gehen bei der Fahrzeugübernahme / Besitzübertragung auf den Kunden über.

 

4. Service, Carosserie und Werkstatt

4.1 Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleitungen im Zusammenhang mit unseren Service-, Karosserie- und Werkstattangeboten der Binelli Automobile AG.

Änderungen der AGB durch die Binelli Automobile AG sind jederzeit möglich. Massgeblich für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zur Verfügung gestellt wurde. Von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

4.2 Auftragserteilung

Der Kunde muss dem zuständigen Mitarbeiter der Binelli Automobile AG die zu behebenden Mängel oder die gewünschten Serviceleistungen am Fahrzeug genau beschreiben und einen gewünschten Fertigstellungstermin vorschlagen. Diese Informationen werden im Werkstattauftrag festgehalten und durch den Kunden bestätigt.

Falls durch den Hersteller ein Rückruf oder eine Servicekampagne vorgegeben ist, wird die Fahrzeugsoftware, während des Aufenthalts in der Werkstatt aktualisiert, auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden und damit auf den aktuellen Softwarestand gebracht. Individuelle Fahrzeugdaten werden dabei, soweit technisch möglich, temporär verschlüsselt, gesichert. Dennoch empfiehlt die Binelli Automobile AG dem Kunden dringend, Daten und individuelle Einstellungen gemäss der Bedienungsanleitung vor dem Werkstattbesuch zu sichern, um potentiellen Datenverlust zu vermeiden. Die Binelli Automobile AG haftet nicht für solchen Datenverlust.

Im Werkstattauftrag werden auf Anfrage des Kunden die voraussichtlichen Preise und Kosten für die beauftragten Arbeiten separat, inkl. MWSt. aufgeführt. Ein verbindlicher Preis erfordert einen schriftlichen Kostenvoranschlag, der die geplanten Arbeiten, Ersatz- und Zubehörteile mit ihren jeweiligen Preisen auflistet. Die Binelli Automobile AG ist an diesen Kostenvoranschlag für 10 Tage nach Aushändigung gebunden.

Während der Durchführung von Service- oder Reparaturarbeiten kann es vorkommen, dass zusätzliche, vorher nicht erkennbare Arbeiten erforderlich sind und bis 10% über den geschätzten Auftragskosten von der Auftragserteilung ebenfalls gedeckt sind. Übersteigen diese mehr als 10% der Gesamtkosten des Auftrags, holt die Binelli Automobile AG vorab telefonisch, per Email oder per PSV Video / Citnow od. vglb. Tools, die Zustimmung des Kunden ein. Dieser hat in der Folge dafür zu sorgen, dass der Binelli Automobile AG eine Telefonnummer zur Verfügung steht, unter welcher der Kunde während der üblichen Geschäftszeiten erreichbar ist.

Falls die Binelli Automobile AG den Kunden 3 mal, im Abstand von mind. 15 min nicht erreichen kann, führt sie nur Arbeiten durch, die für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig sind.

Wenn ein Auftrag aufgrund eines Kostenvoranschlags erteilt wird, werden die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags mit der Auftragsrechnung verrechnet. Die Binelli Automobile AG behält sich vor, die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags dem Kunden in Rechnung zu stellen, wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

Ansonsten gelten die von der Binelli Automobile AG veranschlagten Preise und Sätze gemäss einer separaten Preisliste.

4.3 Zustellung und Abnahme des Fahrzeuges – Hol- & Bring Service

Wenn der Kunde die Abholung oder Zustellung des Fahrzeugs wünscht, erfolgt diese auf seine Kosten und Gefahr (Hol- & Bring Service). Die Binelli Automobile AG schliesst jegliche Haftung für Folgeschäden aus.

Der Kunde muss das Fahrzeug innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Fertigstellungsanzeige oder nach Aushändigung bzw. Übersendung der Rechnung abholen. Bei Reparaturen, die innerhalb eines Arbeitstages abgeschlossen sind, verkürzt sich diese Frist auf zwei Arbeitstage.

Die Abholung des Fahrzeugs durch den Kunden erfolgt in der entsprechenden Niederlassung, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Nutzen und Gefahr für das Fahrzeug gehen mit der angezeigten Übergabereitschaft auf den Kunden über, einschliesslich Diebstahl und Beschädigung durch Dritte. Falls der Kunde das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch bis Geschäftsschluss am vereinbarten Abholtag, abholt, ist die Binelli Automobile AG berechtigt, das Fahrzeug ausserhalb ihres Betriebsgeländes auf Kosten und Gefahr des Kunden abzustellen. Bei verspäteter Abholung kann die Binelli Automobile AG ohne vorherige Mahnung eine Standgebühr von CHF 25.- pro Tag verlangen, solange das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände verbleibt.

4.4 Beschränkung der Gewährleistung für Auf- und Umbauten

Bei Auf- und Umbauten hat der Käufer bei allfälligen Mängeln Anspruch auf Nachbesserung im Rahmen der Garantiebestimmungen der am Auf- und Umbau beteiligten Unternehmer und Lieferanten. Eine weitergehende Gewährleistungspflicht der Binelli Automobile AG ist ausgeschlossen.

 

5. Ersatzteile und Zubehör

5.1 Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleitungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör der Binelli Automobile AG.

Änderungen der AGB durch die Binelli Automobile AG sind jederzeit möglich. Massgeblich für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zur Verfügung gestellt wurde. Von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

5.2 Überprüfung der Ware

Um sicherzustellen, dass keine Falschlieferung vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, die Eignung des Produkts für das betreffende Fahrzeug vor der Bestellung zu prüfen. Nach Erhalt der Lieferung des bestellten Produkts ist der Kunde verpflichtet, dieses auf Übereinstimmung mit der Bestellung, Typennummer, offensichtliche Abweichungen in Abmessung, Form und Material vor Verwendung, Bearbeitung oder Einbau zu überprüfen und gegebenenfalls mit der Binelli Automobile AG Kontakt aufzunehmen.

5.3 Retouren und Gewähr

Reklamationen aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung der Produkte sowie etwaiger Schäden müssen sofort nach Erhalt der Sendung, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, bei Teillieferungen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der letzten Teillieferung schriftlich bei der Binelli Automobile AG eingereicht werden. Die notwendigen Unterlagen zur Nachweisführung der Unvollständigkeit, Fehlerhaftigkeit oder Schäden sind beizulegen. Im Falle berechtigter und fristgerechter Reklamationen beschränkt sich die Verpflichtung der Binelli Automobile AG nach eigenem Ermessen auf die Nachlieferung fehlender Produkte oder den Austausch falsch gelieferter oder mangelhafter Produkte.

Retouren infolge von Fehlbestellungen, welche auf den Kunden zurückzuführen sind, können durch die Binelli Automobile AG nicht zurückgenommen werden, da die Teile nicht an den Hersteller zurückgesendet werden können. Retouren infolge von Fehlbestellungen durch die Binelli Automobile AG werden nur in der Originalverpackung und im neuwertigen Zustand akzeptiert. Artikel mit Einbauspuren oder beschädigter Originalverpackung sind von der Rücknahme ausgeschlossen. Falls Austauschteile erworben wurden, müssen diese vorab gereinigt werden. Aggregate sind ohne Öl zurückzugeben.

Pyrotechnische Teile und elektronisches Zubehör werden versiegelt oder eingeschweisst geliefert. Eine Rücknahme ist nur bei ungeöffneter Verpackung möglich.

Schwere Teile müssen bei Rücksendung in der untersten Lage verpackt werden, leichte Teile hingegen in der obersten Lage, jeweils ohne Beschädigung oder Überlastung. Beim Rückversand sind entsprechende Markierungen vorzunehmen, Pfeile, Piktogramme und auf bruchempfindliche Teile ist hinzuweisen. Flüssigkeiten sind immer stehend zu lagern, versenden oder zu transportieren.

Die Rücksendung ist ausreichend zu frankieren. Unfrei zurückgesendete Waren werden nicht angenommen.

5.4 Von der Retoure ausgeschlossene Produkte

Grundsätzlich werden keine Teile zurückgenommen, insbesondere von der Rückgabe ausgeschlossen sind:

  • Kaufgegenstand ist als reduziertes Teile angeboten worden
  • Generell bei entsprechender Kennzeichnung vor dem Kauf
  • Software
  • Classic Parts
  • Kundenspezifisch angefertigte Teile/Produkte

    Grundierte Teile sind vor dem Lackieren auf dessen Richtigkeit / Verbaubarkeit zu prüfen. Von einer Rücknahme ausgeschlossen sind alle auftragsbezogenen Teilebestellungen bei der BMW (Schweiz) AG. Für Waren gilt grundsätzlich: kein Umtausch, keine Rücknahme. Reklamationen sind innert 8 Tagen (ab Lieferdatum) anzumelden und können zu späterem Zeitpunkt nicht mehr berücksichtigt werden.
    1. Gefahrtragung bei Abholung

Nutzen und Gefahr gehen am Tag der der angezeigten Übergabereitschaft auf den Kunden über, unabhängig davon, ob dieser das Produkt an diesem Tag abholt oder nicht. Bei Tauschware geht die Gefahr in jedem Fall der Besitzübertragung auf den Kunden über.

 

6. Ersatz- oder Servicefahrzeuge

6.1 Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Dienstleitungen im Zusammenhang mit Angebot an Ersatz-, Miet- und Servicefahrzeugen.

Änderungen der AGB durch die Binelli Automobile AG sind jederzeit möglich. Massgeblich für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zur Verfügung gestellt wurde. Von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

6.2 Beginn und Ende des Gebrauchsanspruchs des Fahrzeugs

Ist der Einsatz eines Fahrzeuges vereinbart, so beginnt dieser mit der Schlüsselübergabe an den Kunden und endet mit der Rückgabe gemäss dem vereinbarten Ablauf und Vorgehen. Wird das Fahrzeug nicht innerhalb der vereinbarten Frist zurückgegeben, so ist die Binelli Automobile AG unmittelbar zu informieren. Für die Verspätungszeit sind die Tarife gemäss Preisliste zu entrichten und je nach Anschlussmiete eine Entschädigung für Umtriebe und entstandene Kosten.

6.3 Übernahme und Rückgabe

Die Übernahme und Rückgabe des Fahrzeuges hat während der Öffnungszeit, alternativ mit der Schlüsselbox zu erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, sich über den Gebrauch und die Fahrweise des Fahrzeuges eingehend instruieren zu lassen. Schäden, die durch unsachgemässe Behandlung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Übernahme zu untersuchen und etwaige Schäden oder Mängel vor der Abfahrt anzuzeigen. Bei Schweigen wird vermutet, dass sich das Fahrzeug bei Übergabe in ordnungsgemässem Zustand befindet. Er bestätigt ferner, das Fahrzeug mit vollem Tank bzw. 85% geladener Batterie übernommen zu haben.

Das Fahrzeug ist nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit in ordnungsgemässem, gereinigtem und vollgetankt (mind. 90%) / geladen (mind. 80%) an die Binelli Automobile AG zurückzugeben. Fehlendes Zubehör bzw. fehlende Teile sind vom Kunden zum Neuwert zu ersetzen. Bei verschmutzter Rückgabe wird die Endreinigung in Rechnung gestellt. Der Tank bzw. die Batterie wird zu Lasten des Kunden mit einem angemessenen Zuschlag von 20% zzgl. CHF 20.- Bearbeitungsgebühr aufgefüllt bzw. aufgeladen.

6.4 Berechtigung zum Führen des Fahrzeuges (Art. 95 I SVG)

Fahrzeuge dürfen nur von Personen gefahren werden, die zuvor der Binelli Automobile AG ihren gültigen Führerausweises zur Kontrolle und Dokumentation vorgelegt haben und zum Fahren des Fahrzeugs berechtigt sind. Wenn Sie keinen gültigen Führerausweis besitzen, müssen Sie uns dies aktiv mitteilen und dürfen das Fahrzeug in keinem Fall fahren. Bei Wiederhandlung wird eine pauschale Vertragsstrafe von mind. CHF 5`000 Fr. erhoben und weiterer Schadenersatz ist ausdrücklich vorbehalten. Hintergrund ist das gesetzliche Verbot in Art. 95 SVG.

Übungs- und Lernfahrten, Rennen oder Umzüge sind untersagt.

6.5 Abnahme und Führung

Der Kunde ist verpflichtet, bei Anzeige im Fahrzeug und Bedarf unmittelbar Wasser und Öl nachzufüllen und das Fahrzeug mit grösster Sorgfalt und unter Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften zu führen. Der Kunde haftet vollumfänglich für Verstösse gegen die Verkehrsvorschriften und deren Konsequenzen.

6.6 Zu unterlassende Aktivitäten

Im Fahrzeug ist das Rauchen strengstens untersagt. Das Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge mit dem Fahrzeug ist nicht gestattet. Gefährliche Güter und Stoffe dürfen nicht transportiert werden. Als gefährliche Stoffe gelten insbesondere solche, die explosiv, leicht entzündlich oder giftig sind. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde verschuldensunabhängig zum vollen Schadenersatz verpflichtet.

Es ist dem Kunden untersagt, mehr Personen mitzuführen, als in den Fahrzeugpapieren angegeben sind. Tiere dürfen nur nach Absprache mit der Binelli Automobile AG mitgenommen werden.

6.7 Unfälle und Pannen

Bei einem Unfall hat der Kunde unverzüglich die Binelli Automobile AG und die Polizei zu verständigen, eine Unfallskizze anzufertigen und die Namen und Anschriften der Unfallbeteiligten und Zeugen festzustellen. Es sind Fotos aus verschiedenen Perspektiven anzufertigen und der Binelli Automobile AG zu übergeben. Mündliche oder schriftliche Zusagen, Schuldeingeständnisse an Polizei oder an Dritte sind zu unterlassen und bleiben für die Binelli Automobile AG unbeachtlich. Sollte der Unfall ein Abschleppen des Fahrzeuges erforderlich machen, ist unbedingt Rücksprache mit der Binelli Automobile AG zu halten, die ansonsten die Kostenübernahme wenn überhaupt hierzu verpflichtet, verweigern kann.

6.8 Schäden und Reparaturen am Fahrzeug

Für Schäden, die während der Mietzeit entstehen und nicht auf normalen Verschleiss zurückzuführen sind, haftet der Kunde in vollem Umfang. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich abzustimmen und nur durch eine von der Binelli Automobile AG zuvor dem Kunden benannte Werkstatt durchzuführen. Ohne Zustimmung der Binelli Automobile AG dürfen keine Reparaturen oder Änderungen am Mietfahrzeug vorgenommen werden. Müssen dringende Reparaturen extern durchgeführt werden, und eine Kontaktaufnahme war trotz nachweislich mehrmaligem Versuch nicht möglich, so hat der Kunde die Rechnung an die Binelli Automobile AG zu stellen. Der Mietpreis bleibt während der Reparatur geschuldet.

6.9 Versicherungen und Selbstbehalt

Die Binelli Automobile AG hat für den Mietwagen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die den Mindestanforderungen der Schweizer Gesetzgebung entspricht. Im Schadensfall übernimmt die Haftpflichtversicherung die Kosten. Bei Schadensfällen trägt die Haftpflicht- und Kaskoversicherung die Kosten, wobei der Kunde pro Schadenfall die ersten CHF 2'000.- als Selbstbehalt trägt. Der Selbstbehalt kann gegen einen Aufpreis von CHF CHF 250.- auf CHF 1'000 reduziert werden.

Die Versicherung ist berechtigt, im Rahmen des Versicherungsvertrages und gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag Rückgriff auf den Kunden zu nehmen. Der Kunde bleibt persönlich haftbar für alle Schäden, die nicht durch die üblichen Versicherungen gedeckt sind.

6.10 Fahrten ins Ausland

Fahrten ins Ausland sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Binelli Automobile AG gestattet und müssen zwingend vor der Fahrzeugübernahme angezeigt werden (Original-Fahrzeugausweis, Versicherungsausweis grün). Eventuelle Zollgebühren oder steuerliche Nachteile, die durch die Fahrt ins Ausland entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

6.11 Vertragserfüllung

Falls das vereinbarte Fahrzeug bei Beginn der Miete nicht verfügbar sein sollte, sorgt die Binelli Automobile AG für angemessene Mobilität. Hat die Binelli Automobile AG die fehlende Verfügbarkeit nicht verschuldet, kann sie für etwaige Schäden nicht haftbar gemacht werden.

 

7. AGB Reifeneinlagerung

7.1 Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Teil dieser AGB in Ziff. 1, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die mit der Binelli Automobile AG abgeschlossenen Verträge zur Reifeneinlagerung.

Änderungen der AGB durch die Binelli Automobile AG sind jederzeit möglich. Massgeblich für das jeweilige Rechtsgeschäft ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts zur Verfügung gestellt wurde. Von den AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

7.2 Einlagerung

Die Binelli Automobile AG ist bei der Einlagerung von Reifen und/oder Kompletträdern frei mit einem Dritten zusammenzuarbeiten und zu beauftragen.

Der Kunde übergibt die Reifen der Binelli Automobile AG zur Einlagerung. Die Einlagerungsdauer wird im wesentlichen Vertragsteil vereinbart. Während der Einlagerung verbleiben die Reifen im Eigentum des Kunden. Vor der Einlagerung werden die Reifen auf Mängel durch die Binelli Automobile AG geprüft und dokumentiert. Während der Einlagerung hat die Binelli Automobile AG die Pflicht sorgfältig mit den Reifen umzugehen und diese sachgemäss unterzubringen.

7.3 Rückgabe

Der Kunde kann jederzeit die Herausgabe der eingelagerten Reifen verlangen. Wurden Reifen vor Ende des Vertrages zurückverlangt, so werden Kosten bis Vertragsende verrechnet. Bei der Rückgabe hat der Kunde die Reifen auf Mängel zu prüfen. Bestehen zum Zeitpunkt der Rücknahme Mängel, die nicht zum Zeitpunkt der Einlagerung vorlagen, sind diese schriftlich innert 7 Tagen zu rügen. Ansonsten gelten etwaige Mängel als genehmigt und können nicht mehr beanstandet werden.

Treten durch die Einlagerung entstandene Schäden erst nach Übergabe zutage, so sind diese innerhalb von 7 Tagen nach Auftreten schriftlich bei der Binelli Automobile AG zu rügen. Wurde dies unterlassen oder nicht zeitgemäss gerügt, so gelten entsprechende Mängel als genehmigt und können nicht mehr gerügt werden.

Werden Reifen nach Ablauf der Vertragsdauer nicht abgeholt, so wird angenommen, dass der Kunde den Vertrag erneuert. Sind in der Zwischenzeit die Kosten der Binelli Automobile AG angestiegen, kann der Preis um einen angemessenen Betrag angepasst werden. Die Binelli Automobile AG kann jedoch, sofern sie den Vertrag nicht erneuern will, dem Kunden eine Nachfrist zur Abholung ansetzen. Pro Tag, an dem die Reifen zusätzlich aufbewahrt werden, fällt eine Lagergebühr von an. Holt der Kunde die Reifen nicht innerhalb von 30 Tagen ab, so hat die Binelli Automobile AG das Recht die Reifen freihändig zu versilbern.

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